AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte/ Verkaufsbedingungen
der CONGEN Biotechnologie GmbH

1. Allgemeines ‐ Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen gelten für alle Warenverkäufe und Lieferungen von CONGEN, sofern nicht in diesen Bedingungen oder im Text der Auftragsbestätigung anders lautende Bestimmungen enthalten sind oder individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn CONGEN ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

1.3 Diese allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn CONGEN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen CONGEN und dem Käufer zur Ausführung der Warenverkäufe geschlossen werden, sowie Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

1.5 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur im Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen (Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von CONGEN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als bindend bezeichnet. Das gilt auch bei Beantwortung von Kundenanfragen und/oder Übermittlung von Katalogen, Angaben zu technischen Daten, Spezifikationen, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, an denen CONGEN sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Erklärung von CONGEN (z. B. Auftragsbestätigung) zustande, außerdem dadurch, dass CONGEN nach der Bestellung die Lieferung ausführt.

2.3 Der Käufer hält sich 4 Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

2.4 Im Falle sich überschneidender Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen gilt nur das von CONGEN. 

3. Preise, Bestellmengen und Liefertermine

3.1 Lieferungen und Kaufpreise verstehen sich ab Werk. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3.2 Preisangaben (einschließlich etwaiger Rabatte) und sonstige Konditionen in Preislisten geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Bestellungen des Käufers verstehen sich zu den am Tage des Eingangs der Bestellung bei CONGEN gültigen Preisen und Konditionen. CONGEN teilt dem Käufer die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen mit.

3.3 Ein Mindestbestellwert ergibt sich, soweit nicht gesondert vereinbart, aus den
jeweils gültigen Festlegungen.

3.4 Von CONGEN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.5 CONGEN kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen CONGEN gegenüber nicht nachkommt. 

4. Verpackung und Versand, Versandkosten

4.1 Die Wahl der Versandart und Verpackung steht im pflichtgemäßen Ermessen von CONGEN. Der Käufer trägt die Versandkosten ab Werk gemäß den folgenden Versandkostenpauschalen:

• Lieferung innerhalb Deutschlands: kleiner als 500 € Netto-Auftragswert: Versandkostenpauschale iHv 15 €, höherer Netto-Auftragswert frei, soweit nachstehend nicht anders geregelt
• Lieferung innerhalb der EU: kleiner als 1000 € Netto-Auftragswert: Versandkostenpauschale iHv 50 €, höherer Netto-Auftragswert frei, soweit nachstehend nicht anders geregelt
• Lieferung weltweit (außerhalb der EU): unabhängig vom Netto-Auftragswert trägt der Käufer die Versandkosten

4.2 Hat der Käufer besondere Versandwünsche (z. B. Expressgut, Eilgut, Eilbotenpaket, Luftpost etc.), so erfolgt die Lieferung zu Lasten des Käufers ab Werk, ohne von CONGEN freigemacht zu werden.

4.3 CONGEN ist in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt, dabei kann jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Zumutbar im Sinne von Satz 1 ist die Teillieferung, wenn sie für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten für den Käufer entstehen, es sei denn, CONGEN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf mind. zwei Kalenderwochen vor dem gewünschten Auslieferungstermin erfolgen.

4.4 CONGEN wird die Ware im Falle der Versendung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen die üblichen Transportrisiken versichern.

5. Verwendungsbeschränkungen

Von CONGEN erbrachte Warenlieferungen können Produkte enthalten, deren Verwendung durch den Käufer patent‐ oder lizenzrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Einzelheiten zu solchen Beschränkungen sind der jeweiligen Packungsbeilage oder gegebenenfalls dem Internetauftritt von CONGEN zu entnehmen. Diese können darüber hinaus vom Käufer vor und nach Vertragsabschluss bei CONGEN angefordert werden.

6. Gefahrtragung

Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht bei Versand (auch bei frachtfreier Lieferung) mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über, bei Annahmeverzug des Käufers spätestens mit Eintritt des Verzugs.

7. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs‐, Verkehrs‐ oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Pandemie, unvorhersehbarer Kräfte‐, Energie‐, Rohstoff‐ oder Hilfsstoffmangel, rechtmäßige Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Lieferung, die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der leistungspflichtigen Partei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird infolge der Störung die Lieferung oder
Abnahme um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt
berechtigt und Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

8. Mängelrüge und Mängelansprüche

8.1 CONGEN und der Käufer werden ihren Vertragspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nachkommen. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig auf Menge, Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er CONGEN, schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Angabe von Rechnungsnummer und Rechnungsdatum anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens also innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Mangels zu rügen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, ist die Haftung von CONGEN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Für Käufer, die Kaufleute sind, gilt ergänzend § 377 Handelsgesetzbuch.

8.2 Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB).

8.3 Auf Verlangen von CONGEN hat der Käufer CONGEN zur Überprüfung der Beanstandung Belege wie Lieferscheine und Packzettel im Original oder in Kopie einzusenden sowie etwaige auf Packungen befindliche Signierungen anzuzeigen oder die Ware CONGEN zur fachgerechten Nachbesserung frachtfrei zuzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet CONGEN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.4 Bei mangelhafter Ware kann CONGEN zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung). CONGEN hat das Recht, eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zu wiederholen. CONGEN kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Käufer CONGEN erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 9: Diese verjähren jeweils nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.7 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1 Eine Haftung von CONGEN ‐ gleich aus welchem Rechtsgrund ‐ tritt nur ein, wenn der Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von CONGEN zurückzuführen ist.

9.2 Haftet CONGEN für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen CONGEN bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

9.3 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist sowie wegen der Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.

9.4 Soweit die Haftung von CONGEN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Zahlung

10.1 Die Zahlung hat binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein Netto zu erfolgen.

10.2 CONGEN behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.

10.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

10.4 CONGEN hat das Recht, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Zahlung der Lieferung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Käufer eine angemessene Sicherheit stellt. CONGEN hat das Recht, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, in der der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Zahlung zu erbringen oder eine Sicherheit für die Lieferung zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist hat CONGEN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich hat CONGEN im vorgenannten Fall der Vermögensverschlechterung des Käufers das Recht, die Lieferung von Waren nur noch gegen Vorauskasse oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen.

11. Zahlungsverzug

11.1 Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, erfolgt kein Ausgleich im Bankabbuchungsauftragsverfahren oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle noch offenen Forderungen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen von CONGEN gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig.

11.2 Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder überschreitet er im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts das eingeräumte Zahlungsziel, werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Ansprüche von CONGEN auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 CONGEN behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Das Eigentum von CONGEN erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für CONGEN als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit CONGEN nicht gehörenden Sachen erwirbt CONGEN Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

12.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die einschlägige(n) Forderung(en) von CONGEN in eine laufende Rechnung aufgenommen wird (werden) und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CONGEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem CONGEN eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern CONGEN die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wenn CONGEN die Vorbehaltsware pfändet, stellt dies ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

12.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an CONGEN ab.

12.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum von CONGEN hinzuweisen und CONGEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit CONGEN ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CONGEN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den CONGEN entstandenen Ausfall.

12.6 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er darf die Ware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen und tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich USt) aus der Veräußerung der Ware einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche an CONGEN ab. Bei Veräußerungen von Waren, an denen CONGEN Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von CONGEN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CONGEN ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CONGEN nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann CONGEN verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

12.7 Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Käufer an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu Ziffern 12.1 bis 12.6 Folgendes: Der Käufer wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt von CONGEN in dem Land, in dem sich der Liefergegenstand befindet oder in das dieser verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (zum Beispiel eine besondere Kennzeichnung des Liefergegenstandes oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Käufer diese zu Gunsten von CONGEN vornehmen. Sollte eine Mitwirkung von CONGEN notwendig sein, wird der Käufer dies CONGEN unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Käufer CONGEN über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes des Eigentums von CONGEN von Bedeutung sind. Er wird CONGEN insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung dieser Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer 12.7 gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich der Liefergegenstand befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaffung einer Rechtsposition von CONGEN, die ihre Interessen und Ansprüche in gleich wirksamer oder sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.

13. Wiederverkauf und Abgabe

13.1 Der Käufer ist verpflichtet, bei Wiederverkauf oder Abgabe das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ggf. arzneimittel- und/oder medizinprodukterechtliche Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.

13.2 Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CONGEN ist es unzulässig, geschützte Marken von CONGEN für Waren fremder Herstellung oder für verarbeitete Originalwaren zu verwenden.

13.3 Der Käufer ist weiter verpflichtet, die gelieferten Waren nur vollständig (also einschließlich Verpackung, Beipackzettel, Bedienungsanleitungen, Warnhinweisen etc.) zu verkaufen oder abzugeben.

13.4 Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass Waren oder Liefergegenstände (und ggf. das in ihnen enthaltene Know‐how) einer Export‐ oder Importkontrolle unterliegen können. Jede Vertragspartei ist selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden Export‐ und Importkontrollvorschriften einzuhalten. Der Käufer wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass das U.S. Exportkontrollrecht auch dann anwendbar ist, wenn es sich um Waren oder Liefergegenstände handelt, die ganz oder teilweise aus den USA stammen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Vertrag sonst keinen weiteren Bezug zu den USA hat.

14. Vertraulichkeit

14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts‐ oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie ‐ soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten ‐ weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.

14.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
a) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
b) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
c) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
d) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges

15.1 Erfüllungsort ist Berlin.

15.2 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Berlin Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. CONGEN ist jedoch berechtigt, den Käufer auch dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für ihn nach den allgemeinen Vorschriften begründet ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

15.3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 gilt nicht.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15.5 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: Oktober 2021